Interpretationshilfe zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.10.2017

Interpretationshilfe zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.10.2017

Die Bundesagentur für Arbeit muss Schauspieler in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufnehmen.

Am 12.10.2017 hat das Bundessozialgericht eine wegweisende Entscheidung für den Umgang der ZAV mit Schauspielern gefällt. Auch wenn der genaue Wortlaut  der Urteilsbegründung für eine rechtssichere Interpretation des Urteils erst in einigen Wochen vorliegt, lassen sich dennoch anhand der vom Bundessozialgericht selbst herausgegebenen Pressemitteilung Nr. 53/2017 vom 12. Oktober 2017 schon grundsätzliche Fragen beantworten.

Hier eine erste Interpretationshilfe:

  1. Schauspieler haben grundsätzlich Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit.

  2. Die Klägerin ist sofort in die Künstlerkartei für Schauspieler der ZAV aufzunehmen.

  3. Die bisher von der ZAV durchgeführten "Eingangstests" sind rechtswidrig. "Wenn die [Arbeitsagentur] – wie hier – im Rahmen ihres Organisationsermessens spezielle Karteien für bestimmte Berufsgruppen bildet, wie etwa die Schauspielerkartei der ZAV-Künstlervermittlung, ist es ihr unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes) verwehrt, Arbeitsuchende, die einen entsprechenden Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche Kartei aufzunehmen."

    Das bedeutet: Alle Schauspieler, die einen Berufsabschluss als Schauspieler erworben haben, müssen von der ZAV in ihre Kartei aufgenommen werden, ganz gleich, wann und wo sie diesen Abschluss erworben haben. Dies gilt für alle Arten von Berufsabschlüssen, wie Hochschuldiplome,  Bachelor- oder Masterabschlüsse von Universitäten sowie Abschlüsse von staatlich anerkannten oder angezeigten Ersatz- und Ergänzungsschulen.

    Der Senat hat betont, dass die Ausbildung der Klägerin an der privaten Schule der Ausbildung an einer staatlichen Schule gleichwertig ist und dass es deshalb keine weitere "Aufnahmeprüfung" geben darf. Dies ist vermutlich das entscheidende Kriterium. Wer eine "gleichwertige" Ausbildung durchlaufen hat, den muss die ZAV aufnehmen. Zudem hat der Senat auch deutlich gemacht, dass es auf die Bezeichnung des Abschlusses nicht ankommt. Ein Diplom "schlägt" also einen Abschluss an einer privaten Schule nicht.

    Nach der Entscheidung des BSG wird die ZAV jemanden, der die Aufnahmevoraussetzungen in die Kartei erfüllt, auch nicht einfach wieder "rausschmeissen" können. Was allerdings geschieht, wenn ein Schauspieler über lange Zeit nicht vermittelt werden kann und auch nicht auf anderem Weg Berufserfahrung gewinnt, wird von Juristen zu interpretieren sein.

  4. Die Vermittlungstätigkeit der ZAV bei Künstlern findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Der arbeitsuchende Schauspieler hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Arbeitsagentur. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie die Arbeitsagentur dies "inhaltlich und organisatorisch" umsetzt, wie zum Beispiel durch die spezielle Kartei der ZAV.
    Das BSG hat festgestellt, dass sich Arbeitgeber bei zu besetzenden offenen Stellen an Theatern fast ausschließlich der ZAV-Künstlerkartei bedienen und dass die Nichtaufnahme damit zu einer faktischen Nichtvermittlung des Arbeitsuchenden führt.
    Das BSG untersagt daher der ZAV, einen Unterschied zu machen zwischen Absolventen staatlicher Schauspielschulen einerseits und privaten Schauspielschulen, die über eine gleiche Qualität verfügen, andererseits.

  5. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Beklagten unbenommen ist, auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Potentialanalyse eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin vorzunehmen und das Ergebnis in die Entscheidung über eine "Vermittlung" einfließen zu lassen.

    Dies ist eine wichtige Formulierung, da sie das Instrument "Vorsprechen" betrifft. Die ZAV muss also nun alle Schauspieler in ihre Kartei aufnehmen, die an einer vom Staat zugelassenen Ausbildungsstätte eine Ausbildung erhalten haben. Ob zusätzlich ein "Vorsprechen" zur "Potentialanalyse", also zur  Feststellung des Potentials stattfindet, überlässt das Gericht der ZAV.

    Diese "Potentialanalyse" darf jedoch nur in Vermittlungsentscheidungen einfließen und soll anders als der bisher praktizierte „Eignungstest“ nicht zur Voraussetzung der Aufnahme in die Künstlerkartei gemacht werden. Potentialanalyse bedeutet zum Beispiel im positiven Fall, dass, wenn jemand ein ausgeprägtes komisches Talent hat, er/sie sinnvollerweise auch für komische Rollen vorgeschlagen wird.

    Klar dürfte sein (wie bei jeder anderen arbeitslosen Person auch), dass die ZAV bei ihren Vermittlungsvorschlägen die Eignung des Bewerbers zu prüfen und mit den Angeboten abzugleichen hat. Auch die Vermittler sollen ja einen qualifizierten Vorschlag machen und nicht jeden, der von sich behauptet, komisch zu sein (und es dann gar nicht ist), für eine komische Rolle vorschlagen. Das würde sicherlich auch die Akzeptanz der Vorschläge und damit die Bedeutung der Vermittlungskartei nachhaltig beeinträchtigen.

    Wenn dies also hilfreich und empathisch sowohl für die arbeitsuchenden Schauspieler als auch für die Schauspieler suchenden Arbeitgeber gestaltet wird, ist eine "Einschätzung", also eine "Analyse des Potentials",  durchaus sinnvoll und wünschenswert.
    Auch wenn der ZAV im Rahmen der Potentialanalyse ein Spielraum für Differenzierung bleiben wird, so dürfte es sich nach diesem Urteil verbieten, eine Unterscheidung einzig an der Art der Ausbildung (staatlich oder privat) festzumachen. Die ZAV wird hier – im günstigsten Fall im Zusammenwirken mit allen relevanten Akteuren – einen neuen Modus finden müssen, der eine verlässliche, transparente und faire Ermittlung der beruflichen Fähigkeiten und der Eignung des Arbeitssuchenden ermöglicht.

Fazit

Nach diesem Urteil ist jeder Schauspieler, der über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügt, ohne weitere "Eignungsprüfung" in die ZAV Kartei aufzunehmen.

Die ZAV darf nach wie vor die Eignung eines Schauspielers für eine angebotene Stelle mittels einer "Potentialanalyse" prüfen. Dies kann im Falle eines Schauspielers  mittels eines Vorsprechens stattfinden und in den Vermittlungsvorgang einfließen.

Eine zielführende Vermittlung ist auch nach dem Urteil möglich und gewünscht. Die ZAV hat nach wie vor die Möglichkeit, inhaltlich und fachlich "geeignete" Schauspieler vorzuschlagen. Hier wird sich die ZAV auch weiterhin auf ihre Einschätzung, wen sie für geeignet hält oder nicht, stützen.

Ob eine Ausbildung "staatlich" oder "privat" war, sollte nun kein Kriterium mehr sein dürfen, das einen Schauspieler zu einem "geeigneten" oder "ungeeigneten" Schauspieler macht.

Zu präzisieren bleibt, wann eine Ausbildung an einer privaten Schauspielschule der Schauspielausbildung an einer staatlichen Schule "gleichwertig" ist bzw. was einen "entsprechenden Berufsabschluss" ausmacht.

Hier sind nun auch die Arbeitgeber/Theater in der Pflicht, ihre Anfragen an die ZAV nach "inhaltlichen" und "fachlichen" Kriterien zu formulieren und nicht nach "formalen" wie der Ausbildungs-Herkunft eines Schauspielers bzw. Absolventen. Einem solchen "formalen" Kriterium von Seiten der Theater sollte sich die ZAV nach diesem Urteil in Zukunft widersetzen und stattdessen ausschließlich die inhaltliche und fachliche Eignung  berücksichtigen.

Abzuwarten ist nun der endgültige Wortlaut des Urteils und wie die ZAV die Forderung aus dem Urteil in ihre Praxis umsetzt.

Am Ende geht es um die Schauspieler. Ohne Schauspieler gäbe es keine Theater und keine fiktionalen Filme. Es geht um Kunst und Kultur, um Menschlichkeit und Fairness und um Respekt.

Norbert Ghafouri, Berlin 15.10.2017

Foto: Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Absolvent:innen Vorsprechen

Die interessantesten und besten Absolvent*innen des Jahres 2023 privater Schauspielschulen aus...

13 Jahre VdpS – 13 Jahre Norbert Ghafouri

Der Verband deutschsprachiger privater Schauspielschulen ist eng verknüpft mit dem Namen Norbert...

Absolventen-Vorsprechen

Die interessantesten und besten Absolventen des Jahres 2022 sprechen vor.

Siegelprüfung und Intendantenvorsprechen 2021

Vom 29. bis 31. Oktober 2021 finden wieder Siegelprüfungen satt.

Staatliche vs. private Schauspielausbildung

Ein Drittel aller Schauspieler*innen an deutschen Theatern stammt von privaten Schauspielschulen.

8. VdpS-Schauspielschultreffen in Regensburg 2019

Vom 5. bis 7. April 2019 findet in Regensburg das 8. Schauspielschultreffen der privaten...