Satzung

Satzung des Verbandes deutschsprachiger privater Schauspielschulen

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verband deutschsprachiger privater Schauspielschulen e.V. In abgekürzter Form: „VdpS e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, für eine Verbesserung der Schauspielausbildung an privaten Schauspielschulen einzutreten und eine Stärkung der Rechtsposition privater Schauspielschulen zu bewirken. Das Anliegen des Vereins ist es, den Austausch zwischen den Verbandsmitgliedern zu fördern und Ausbildungs- und Prüfungskriterien für die Ausbildung an privaten Schauspielschulen festzulegen sowie ein Qualitätssiegel zu schaffen, das den Entscheidern von Theater und Film als Nachweis für gut ausgebildete Schauspieler/innen dient.
  2. Der Verein ist unpolitisch; er arbeitet unabhängig und überparteilich.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die vereinsfremdem Zwecken dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Davon ausgenommen sind Zuwendungen auf die ein gesetzlicher Anspruch auf Auslagenersatz oder im Rahmen einer Honorarvereinbarung, bzw. im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eine zu vergütende Arbeitsleistung vorliegt.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitgliedschaft

3.1.1 Als Mitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag schulrechtlich mindestens als Ergänzungsschule angezeigte, genehmigte oder staatlich anerkannte private Schauspielschulen zugelassen. Diese Regelung schließt Ersatz- und Hochschulen ein. Weitere Zulassungskriterien werden in einem gesonderten von den Mitgliedern verfassten Kriterienkatalog für die Aufnahme von Mitgliedern bestimmt.

3.1.2 Die juristischen Personen bevollmächtigen eine natürliche Person, als ständigen Vertreter an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie die für die Ausübung der Mitgliedschaft erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Im Falle der Verhinderung des Bevollmächtigten kann ein bevollmächtigter Vertreter entsandt werden.

3.1.3 Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, nachdem er zuvor die Mitglieder per E-Mail oder Fax informiert und ihnen zwei Wochen Zeit gegeben hat, hierzu meinungsbildend Stellung zu nehmen.

3.2 Außerordentliche Mitgliedschaft

3.2.1 Außerordentliche Mitglieder können Fördermitglieder, assoziierte Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein.

3.2.2 Außerordentliche Mitglieder haben Besuchs- und Informationsrechte hinsichtlich der Aktivitäten des Vereins.

3.2.3 Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3.2.4 Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder haben kein Recht Schüler Ihrer Schulen aktiv an der Siegelprüfung und dem Schauspielschultreffen teilnehmen zu lassen.

3.2.5 Als Fördermitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag juristische als auch natürlich Personen zugelassen. Es müssen keine Schauspielschulen sein.

3.2.6 Als assoziierte Mitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag schulrechtlich mindestens als Ergänzungsschule angezeigte, genehmigte oder staatlich anerkannte private Schauspielschulen zugelassen. Diese Regelung schließt Ersatz- und Hochschulen ein. Weitere Zulassungskriterien werden in einem gesonderten von den Mitgliedern verfassten Kriterienkatalog für die Aufnahme von Mitgliedern bestimmt. Eine assoziierte Mitgliedschaft ist Schauspielschulen vorbehalten, die mit verminderten Rechten, Pflichten und Kosten den Verband kennenlernen wollen. Bestehende Mitglieder können eine vorübergehende assoziierte Mitgliedschaft beantragen. Die assoziierte Mitgliedschaft ist auf 2 Jahre begrenzt.

3.2.7 Juristische Personen bevollmächtigen eine natürliche Person, als ständigen Vertreter an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie die für die Ausübung der Mitgliedschaft erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Im Falle der Verhinderung des Bevollmächtigten kann ein bevollmächtigter Vertreter entsandt werden.

3.2.8 Ehrenmitglieder können nur von den Mitgliedern vorgeschlagen werden. Dies können juristische als auch natürlich Personen sein. Es müssen keine Schauspielschulen sein.

3.2.9 Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht mit einer Stimme.

3.2.10 Ehrenmitglieder, die eine Schauspielschule sind, haben das Recht die Schüler ihrer Schulen aktiv an der Siegelprüfung und dem Schauspielschultreffen teilnehmen zu lassen.

3.2.11 Über den Antrag auf Fördermitgliedschaft sowie assoziierte Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, nachdem er zuvor die Mitglieder per E-Mail oder Fax informiert und ihnen zwei Wochen Zeit gegeben hat, hierzu meinungsbildend Stellung zu nehmen. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines/des Geschäftsjahres oder,
  2. durch Auflösung der Schauspielschule des Mitglieds oder,
  3. durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt in einer Vorstandsversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmittglieder.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, sofern sich zwei weitere Kandidaten bzw. Kandidatinnen zur Wahl stellen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Wahl angewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind natürliche Personen, sofern sie von den Mitgliedern als Bevollmächtigte entsandt worden sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seinen/ihren Stellvertreter/in vertreten.

§ 7 Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    5. Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichts auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
    6. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Honorarverträgen für Mitarbeiter/innen zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben,
    7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, die Erledigung der Aufgaben Nr. a) bis f) in Absatz 1 ganz oder teilweise einem oder mehreren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen zu übertragen.

§ 8 Beschlussfassungen des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder per Telefax einberufen werden. Vorstandsitzungen können auch in fernmündlichen Konferenzen abgehalten werden. Jedes Vorstandmitglied kann in dringenden Fällen seine Stimme auch in Schriftform abgeben sowie sich per Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  2. Der/die Vorstandsvorsitzende, und bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, bestimmt den/die Sitzungsleiter/in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende, anwesend ist.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin der Vorstandssitzung.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind als Niederschrift aufzunehmen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsstelle des Vereins hat ihren Sitz in Berlin.
  2. Per rechtsgeschäftlicher Vollmacht kann der Vorstand einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin mit der Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden Verwaltung betrauen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist zeichnungsbefugt bis zu einem vom Vorstand zu benennenden Betrag.
  3. Zum Geschäftsführer/zur Geschäftsführerin kann ein Mitglied des Vorstandes, ein einfaches Mitglied sowie auch eine natürliche Person berufen werden, die nicht Bevollmächtigter eines Verbandsmitgliedes ist.
  4. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin gehören insbesondere:
    1. Kommunikation des Vereins nach außen,
    2. Erarbeitung des jährlichen Aktionsprogramms des Vereins, das die Schwerpunkte und Ziele der Verbandsarbeit festlegt und vom Vorstand zu beschließen ist,
    3. Erarbeitung von Positions- und Forderungspapieren zu Einzelthemen,
    4. Durchführung und Umsetzung von Einzelmaßnahmen,
    5. Aufstellung des Jahresbudgets, das vom Vorstand zu genehmigen ist,
    6. Vertretung des Vereins in Verbänden, Mitgliederversammlungen und Kommissionen.
  5. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sind vollständig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dies betrifft sowohl Insichgeschäfte als auch Mehrfachvertretungen.

§ 10 Kassenwart/Kassenwartin

  1. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Erstellung der Steuererklärung kann die Mitgliederversammlung einen Kassenwart/eine Kassenwartin bzw. einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin wählen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenwart/die Kassenwartin jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres, mindestens jedoch für die Zeit zwischen den zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen, in denen der Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres und der Wirtschaftsplan des kommenden Jahrs vorgelegt wird.
  3. Das Amt des Kassenwartes/der Kassenwartin verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Kassenwart/die Kassenwartin selbst nicht aus dem Amt ausscheiden möchte oder die Mitglieder keine Neuwahl wünschen. Wünscht ein Mitglied die Neuwahl des Kassenwartes/der Kassenwartin so ist die Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.
  4. Zum Kassenwart/zur Kassenwartin kann jedes Mitglied des Vorstandes, jede/r Bevollmächtigte eines Mitgliedes, sowie auch eine natürliche Person berufen werden, die nicht Bevollmächtigte/r eines Verbandsmitgliedes ist. Der Geschäftsführer kann zum Kassenwart/zur Kassenwartin gewählt werden.
  5. Wird von der Mitgliederversammlung kein Kassenwart/keine Kassenwartin bestimmt, übernimmt der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin die Aufgaben des Kassenwartes/ der Kassenwartin. Ist vom Vorstand kein Geschäftsführer/keine Geschäftsführerin oder sind keine Geschäftsführer/innen bestimmt worden, hat der/die Vorstandsvorsitzende, und im Falle der Verhinderung, der/die stellvertretende Vorstandvorsitzende die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und des Kassenwartes/der Kassenwartin zu übernehmen.
  6. Aufgaben des Kassenwartes/der Kassenwartin
    1. Einnahmen und Ausgaben darstellen, informieren des Vorstands und der Mitgliederversammlung
    2. Steuererklärung erstellen und Steuern abführen, gegebenenfalls ein Steuerbüro beauftragen
    3. Finanzdokumente verwalten & aufbewahren, Kasse verwalten und den Kassenbericht anfertigen
    4. Haushaltsplan aufstellen,
    5. Kontrolle des Haushalts
    6. Buchhaltung durchführen
    7. Betriebsmittel für den Verein beschaffen, Inventar verwalten
    8. Kapitalanlagen durchführen
    9. Rechnungen schreiben und begleichen
    10. Besitz/Eigentum verwalten
    11. Beitritte und Austritte durcharbeiten, Mitglieder verwalten und alle Mitgliedsanträge bearbeiten
    12. ausstehende Mitgliedsbeiträge einfordern
    13. Mahnungen verfassen und verschicken
    14. Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen
    15. Jahresabschlusses und Einnahmenüberschussrechnung erstellen
    16. Verwaltung der finanziellen Belange von Mitarbeitern/innen (Gehälter, Abführen von Arbeitgeberanteilen, usw.)
  7. Ende seiner/ihrer Funktion
    1. Der Kassenwart/die Kassenwartin scheidet ordentlich nach Ablauf der vereinbarten Amtszeit aus.
    2. Der Kassenwart/die Kassenwartin scheidet auf eigenen Wunsch aus.
    3. Die Mitgliederversammlung wählt einen neuen Kassenwart/eine neue Kassenwartin.
    4. Auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei der Ausübung seiner Aufgaben kann dem Kassenwart/der Kassenwartin sein/ihr Amt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit und sofortiger Wirkung entzogen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    7. Vorschläge von natürlichen Personen als Ehrenmitgliedern, gem. Punkt 3.2
    8. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
    9. Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten im Hinblick auf die Umsetzung der Aufgaben und Ziele des Vereins gemäß § 2.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Satzungsänderungen müssen der Einladung beiliegen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorstandvorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter/in anwesend ist.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vollmachten gelten als abgegebene gültige Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Verlangt ein Mitglied die geheime oder schriftliche Abstimmung, wird dem Folge geleistet.
  5. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin und den Protokollführer/die Protokollführerin. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll durch den Protokollführer zu erstellen. Zum Protokollführer/zur Protokollführerin kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
  6. Das Protokoll ist bis einschließlich zum 14. Kalendertag nach der Versammlung an alle Mitglieder zu versenden. Es gilt der Poststempel oder das Versende-Datum der E-Mail. Widersprüche und Anfechtungen müssen spätestens bis zum 14. Kalendertag nach Erhalt des Protokolls schriftlich, in der Geschäftsstelle oder bei dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin eingehen.
  7. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
  8. Die Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich am Sitz des Vereins statt. Mitgliederversammlungen können auch an anderen Orten einberufen werden, sofern hierfür ein triftiger Grund besteht

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Versammlung von mindestens drei Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 11 der Satzung entsprechend.

§ 14 Kassenprüfer/Kassenprüferin

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einen Kassenprüfer/eine Kassenprüferin wählen, der/die nicht Kassenwart/in ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer/die Kassenprüferin jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres, mindestens jedoch für die Zeit zwischen den zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen, in denen der Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres und der Wirtschaftsplan des kommenden Jahrs vorgelegt wird.
  3. Das Amt des Kassenprüfers/der Kassenprüferin verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Kassenprüfer/die Kassenprüferin selbst nicht aus dem Amt ausscheiden möchte oder die Mitglieder keine Neuwahl wünschen. Wünscht ein Mitglied die Neuwahl des Kassenprüfers, so ist die Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.
  4. Zum Kassenprüfer/zur Kassenprüferin kann jedes Mitglied des Vorstandes, jeder Bevollmächtigte eines Mitgliedes, sowie auch eine natürliche Person berufen werden, die nicht Bevollmächtigte/r eines Verbandsmitgliedes ist.
  5. Sofern ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin gewählt wurde, hat diese/r die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  6. Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  7. Zur Kassenprüfung kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand per Mehrheitsbeschluss ein Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsbüro beauftragen. Der Bericht des Steuerbüros ersetzt den Bericht des Kassenprüfers/der Kassenprüferin.

§ 15 Satzungsänderungen

Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich nacherklärt werden.

§ 16 Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen, Aufnahmegebühr

Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und etwaigen Sonderumlagen verpflichtet, ausgenommen von dieser Regelung sind Ehrenmitglieder. Von neu aufgenommenen Mitgliedern kann die Bezahlung einer Aufnahmegebühr verlangt werden. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Hamburg, den 29.9.2019

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